Allgemeine Geschäftsbedingungen
Strikowestofen
Allgemeine Lieferbedingungen der StrikoWestofen GmbH (nachfolgend „Lieferant“)
Diese Lieferbedingungen gelten für Kaufverträge, Werkverträge, Werklieferverträge, Dienstleistungsverträge und sonstige Verträge. Sie sind für alle Personen bestimmt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen (Unternehmer), sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Diese Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch für alle zukünftigen Transaktionen mit dem Käufer im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch die Annahme der Bestellung nicht Vertragsbestandteil.
I. Angebot und Bestellung
1.1. Preisänderungen vorbehalten.
1.2. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Lieferant behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen physischen und nicht-physischen Angaben – auch in elektronischer Form – vor. Diese dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Informationen und Anhänge, die der Käufer als vertraulich gekennzeichnet hat, darf der Lieferant nur mit dessen Zustimmung an Dritte weitergeben.
1.3. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurde. Nebenabreden und Änderungen im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung bedürfen der Schriftform.
II. Preis und Zahlung
2.1. Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung und Entladung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird den Preisen hinzugerechnet.
2.2. Mangels einer besonderen Vereinbarung ist die Zahlung ohne Abzug auf das Konto des Zahlers des Lieferanten zu leisten:
40 % Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung,
50 % sind fällig, sobald der Käufer darüber informiert wird, dass die Hauptteile versandbereit sind; der Restbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang zu zahlen.
2.3. Der Käufer ist nur insoweit berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder Gegenforderungen aufzurechnen, als seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
3.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Die Einhaltung dieser Vereinbarungen durch den Lieferanten setzt voraus, dass zwischen Käufer und Lieferant in allen Punkten der Bestellung hinsichtlich kaufmännischer und technischer Details Einigkeit erzielt wurde und der Käufer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, beispielsweise der Bereitstellung der erforderlichen Dokumente, amtlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Freigaben oder einer vereinbarten Anzahlung. Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2. Die Einhaltung der Lieferzeit ist abhängig von der rechtzeitigen Verfügbarkeit von Zulieferungen und Rohstoffen. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige absehbare Verzögerungen so schnell wie möglich anzukündigen.
3.3. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft bis zum Ablauf der Frist gemeldet wurde. Ist eine Abnahme erforderlich, ist – außer im Falle einer berechtigten Annahmeverweigerung – der Zeitpunkt der Abnahme bzw. alternativ der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich.
3.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Falle höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen, sowie anderer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände Subunternehmer betreffen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über Beginn und Ende solcher Umstände zu informieren.
3.5. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ab einem Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft die Kosten für die Lagerung im Werk des Lieferanten aufgrund der Verzögerung mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrags pro Monat in Rechnung gestellt.
3.6 Der Käufer kann ohne vorherige Ankündigung vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung für den Lieferanten vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich ist und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Andernfalls ist der Käufer zur Zahlung des auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreises verpflichtet. Gleiches gilt für die Unmöglichkeit der Leistung seitens des Lieferanten. Im Übrigen gilt Ziffer VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder Unfähigkeit während der Annahmeverzögerung ein oder ist der Käufer allein oder überwiegend für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zur Zahlung verpflichtet.
3.7. Setzt der Käufer dem Lieferanten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmen nach dem Fälligkeitstermin eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. Er verpflichtet sich, dem Lieferanten auf dessen Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche aufgrund von Lieferverzögerungen werden ausschließlich durch Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen geregelt.
IV. Risikotransfer, Akzeptanz
4.1. Die Gefahr geht spätestens mit dem Versand der Lieferteile auf den Käufer über, auch wenn es sich um Teillieferungen handelt oder der Lieferant zusätzliche Leistungen übernommen hat, beispielsweise die Kosten des Versands.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.2 Ist eine Abnahme erforderlich, ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich am Abnahmetag oder alternativ nach Erhalt der Mitteilung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Käufer darf die Abnahme bei einem nicht wesentlichen Mangel nicht verweigern.
4.3. Auf Wunsch des Käufers kann die Sendung vom Lieferanten auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch, Transportschäden, Feuer- und Wasserschäden sowie andere versicherbare Risiken versichert werden.
4.4. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.
V. Vorbehalt der Eigentumsrechte
5.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag sowie aller sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ergebenden zukünftigen Ansprüche vor.
5.2. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und Beschädigung zu versichern, sofern der Käufer selbst nachweislich keine Versicherung abgeschlossen hat.
5.3. Der Käufer darf den Gegenstand weder verkaufen, verpfänden noch als Sicherheit anbieten. Er hat den Lieferanten unverzüglich über Beschlagnahmungen, Einziehungen oder sonstige Verfügungen durch Dritte zu informieren.
5.4. Bei Vertragsverletzungen durch den Käufer, insbesondere im Falle eines Zahlungsverzugs, ist der Lieferant nach vorheriger Warnung zum Rücktritt berechtigt, und der Käufer ist zur Herausgabe des Eigentums verpflichtet.
5.5. Bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen.
VI. Ansprüche aufgrund von Mängeln
Für Mängel bei der Lieferung hat der Lieferant – vorbehaltlich Abschnitt VII – unter Ausschluss weiterer Ansprüche folgende Gewährleistung zu leisten:
6.1. Alle Teile, die sich vor Gefahrübergang aufgrund von Umständen als mangelhaft erweisen, sind nach Wahl des Lieferanten schadenfrei zu reparieren oder zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über.
6.2. Nach Vereinbarung mit dem Lieferanten hat der Käufer diesem die notwendige Zeit und Gelegenheit zur Durchführung aller vom Lieferanten als notwendig erachteten Reparaturen und Ersatzlieferungen einzuräumen. Andernfalls haftet der Lieferant nicht für die daraus entstehenden Folgen. Nur in dringenden Fällen, in denen die Betriebssicherheit gefährdet ist oder ein unverhältnismäßig hoher Schaden abzuwenden ist, hat der Lieferant den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ist berechtigt, den Mangel selbst oder durch einen Dritten zu beheben und vom Lieferanten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.3. Ist die Reklamation berechtigt, trägt der Lieferant die unmittelbaren Kosten der Reparatur oder der Ersatzlieferung einschließlich des Versands. Er trägt die Kosten für Ausbau und Einbau sowie die Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen Techniker und des Unterstützungspersonals einschließlich der Reisekosten, sofern dies für den Lieferanten keine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
6.4. Der Käufer hat das Recht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmen – aufgrund eines Mangels eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung versäumt hat. Bei einem geringfügigen Mangel hat der Käufer lediglich Anspruch auf Minderung des Vertragspreises. Im Übrigen bleibt der Anspruch auf Minderung des Vertragspreises ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche werden gemäß Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen entschieden.
6.5. Für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstehen, wird keine Haftung übernommen: unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Verschleiß, unsachgemäße oder fahrlässige Handhabung, unsachgemäße Wartung, Verwendung von anderen als den Originalersatzteilen, ungeeignetes Betriebsmaterial, Ersatzmaterialien, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, übermäßiger Verschleiß, mechanische Überlastung, wie z. B. Stöße oder Schläge gegen das Material, thermische Spannungen, chemische oder elektrochemische Korrosion, Erosion oder Kavitation, sofern diese nicht vom Lieferanten zu vertreten sind.
6.6. Im Falle unsachgemäßer Änderungen oder Reparaturen seitens des Käufers oder Dritter oder von Änderungen oder Reparaturen, die ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten durchgeführt werden, erlischt die Haftung für die Folgen.
VII. Haftung
7.1. Kann der Käufer den Liefergegenstand aufgrund eines schuldhaften Unterlassens oder einer mangelhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erteilten Hinweisen und Ratschlägen oder aufgrund einer schuldhaften Verletzung anderer vertraglicher Pflichten – insbesondere der Anweisungen für den Betrieb und die Wartung des Liefergegenstands – nicht vertragsgemäß nutzen, so gelten die Bestimmungen der Abschnitte VI und VII.2 unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers.
7.2. Für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand entstanden sind, haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Eigentümers/seiner Vertreter oder leitenden Angestellten, für schuldhafte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, für Mängel, die er arglistig verschwiegen oder deren Nichtvorhandensein er zugesichert hat, sowie im Falle von Mängeln der gelieferten Ware, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen besteht.
7.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei grober Fahrlässigkeit von nicht leitenden Angestellten sowie bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
7.4. Weitergehende Ansprüche, die über die Haftung nach den Absätzen 7.1 bis 7.3 hinausgehen, sind ausgeschlossen.
VIII. Einschränkung
Sämtliche Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren nach 12 Monaten. Für Entschädigungsansprüche nach Abschnitt VII.7.2 gelten die gesetzlichen Fristen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk des Lieferanten, für sonstige Leistungen der Standort des Lieferanten. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern der Käufer ein eingetragener Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches institutionelles Vermögen ist, das Gericht zuständig, das am Sitz des Lieferanten oder an der Niederlassung, die die Lieferung durchführt, zuständig ist. Der Lieferant ist außerdem berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
9.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer gilt das Recht, das für die Rechtsbeziehungen zwischen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Parteien gilt.